... des Tierschutzvereins Rothenburg ob der Tauber und Umgebung e.V.
§1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Tierschutzverein Rothenburg ob der Tauber
und Umgebung e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Rothenburg ob der Tauber eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Neusitz
(an der Autobahnanschlußstelle Rothenburg).
Seine Tätigkeit erstreckt sich im wesentlichen auf das Gebiet der GKSt. Rothenburg und der VGn. Rothenburg und Schillingsfürst.
4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Zweig- und Jugendgruppen errichten und Vertrauensmänner einsetzen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes
Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung von Tierquälerei
oder Tiermißhandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den
Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
3. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Tierheimes in 91616 Neusitz, Haus Nr. 45.
5. Auch kann der Verein zur Förderung der eigenen Arbeit Kooperationen mit anderenVereinen der gleichen Zielsetzung eingehen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, daß sie ihre
Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche
oder sonstige eigennützige Zwecke mißbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein.
3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit Zustimmung eines Verwaltungsbeirates.
Die Mitglieder erhalten einen Ausweis.
4. Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Satzung
des Vereins zu nehmen.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Verwaltungsbeirates Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein hervorragende
Verdienste erworben haben.
6. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Ausschluß
3. durch Tod
7. Der Austritt ist mit mindestens 3 - monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären und wird erst zum Schluß des laufenden
Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es mit der Beitragsentrichtung ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt;
b) wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt;
c) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein
stiftet;
9. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsbeirates nach Anhören des Betroffenen.
§4 Beiträge, Haushaltsmittel, Geschäftsjahr
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährlich Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von Fall zu Fall in der ordentlichen
Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 6 Wochen des Geschäftsjahres zu entrichten, bzw. wird
in dieser Zeit
(bei Einzugsermächtigung) vom Konto des Mitgliedes abgebucht.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
4. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei
Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§5 Organe des Vereins
1. Die Vorstandschaft, welche aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer besteht. Der 1.
Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von
4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Die Mitgliederversammlung, welche alle Mitglieder des Vereins umfaßt, soweit sie der Einladung gefolgt sind.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist jährlich bis zum 30.06. des laufenden Jahres einzuberufen und durchzuführen. Die Einladung
erfolgt durch Ankündigung in der Tageszeitung „Fränkischer Anzeiger" oder schriftlich mittels Brief unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von 14 Tagen und unter Beifügung der Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von
einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Der Verwaltungsbeirat besteht aus den Stellvertretern des Schriftführers und des Kassenführers sowie bis zu 6 weiteren Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden.
Bei Vertretung des Schriftführers und des Kassenführers haben deren Stellvertreter Vorstandszugehörigkeit.
§6 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
1. Der 1.Vorsitzende und der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je allein
vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstandschaft obliegen die Geschäftsführung gemäß Gesetz und Vereinssatzung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
3. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind für ihre gewissenhafte Geschäftsführung verantwortlich.
4. Sachausgaben, welche den Betrag von DM 2000.- im Einzelfall übersteigen, bedürfen eines Beschlusses in der Vorstandschaft wobei
mindestens 2 Vorstandsmitglieder mitwirken müssen. Ein Kurzprotokoll ist anzufertigen.
Bei Personalausgaben - laufenden oder einmaligen - muß neben
2 Vorstandsmitgliedern ein 3. Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsbeirat
hinzugezogen werden.
5. Vorstandssitzungen sind zu regelmäßigen Terminen abzuhalten. Bei Abweichungen von dieser Regel ist über den nächsten Folgetermin
abzustimmen. Bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen, hat der Vorsitzende eine außerordentliche
Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Über jede Vorstandssitzung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
6. Der Vorstand entscheidet darüber, ob Mitglieder des Verwaltungsbeirates zu den Sitzungen eingeladen werden.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Jahresrechnung von der Vorstandschaft;
2. Entlastung und Wahl der Vorstandschaft;
3. Wahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Verwaltungsbeirates;
4. Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer;
5. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge;
6. Beschlußfassung über Mitgliederanträge;
7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und ggf. Auflösung des Vereins;
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Verein am Einladungstag zur
Mitgliederversammlung angehört haben.
Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Die g.F.
ergänzte Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Ein etwaiger Mehrheitsbeschluß der
Mitgliederversammlung zur Tagesordnung ist für Satzungsänderungen nicht möglich. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen können von der Vorstandschaft beschlossen werden.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
Bei allen anderen Wahlen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden.
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